AGB Verkauf
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der CR Container Trading GmbH, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder vorbehaltlose Lieferung/Leistung durch die CR Container Trading GmbH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.
1.2 Die AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen an den Kunden und zwar auch dann, wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zugrunde gelegt wurden.
1.3 Von den AGB abweichende Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der CR Container Trading GmbH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote der CR Container Trading GmbH sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
2.2 Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung/Leistung der CR Container Trading GmbH zustande.
2.3 Gebrauchte Container werden auf der Basis ihres derzeitigen Zustandes verkauft.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise sind Nettopreise ab Depot. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie aller mit dem Kauf und der Übergabe verbundenen Kosten, wie gesetzlichen Abgaben, Transportkosten, Versicherungen, etc..
3.2 Alle Rechnungen sind sofort, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist ausnahmsweise Ratenzahlung vereinbart und hält der Kunde die Ratenzahlungstermine nicht ein, ist die CR Container Trading GmbH berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.
3.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der CR Container Trading GmbH anerkannt sind.
3.4 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrages in Verzug oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist die CR Container Trading GmbH zu weiteren Lieferungen/Leistungen aus – auch anderen – laufenden Verträgen mit dem Kunden nicht verpflichtet und kann deren Erfüllung solange aufschieben, bis alle fälligen Zahlungen erfolgt sind, und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
4. Lieferung
4.1 Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Depot der CR Container Trading GmbH.
4.2 Genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine.
4.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.4 Die CR Container Trading GmbH ist zu Teilleistungen und/oder -lieferungen und deren gesonderter Abrechnung berechtigt.
4.5 Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten der CR Container Trading GmbH, befreien die CR Container Trading GmbH – auch soweit sie die Durchführungen des betroffenen Vertrages auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungs-/Lieferpflicht. Vereinbarte Leistungs-/Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. CR Container Trading GmbH wird den Kunden über die voraussichtliche Dauer informieren. Im Übrigen berechtigen solche Ereignisse die CR Container Trading GmbH, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat.
5. Übergabe/Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Containers geht ab Depot auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn auf Wunsch des Kunden die CR Container Trading GmbH die Lieferung an den Sitz des Kunden ausführt oder ausführen lässt.
5.2 Erfolgt keine Lieferung des Containers an den Kunden, z.B. weil der Container im Besitz eines Dritten verbleibt, so tritt der Gefahrübergang ein, sobald ein Miet- oder sonstiger Vertrag zwischen dem Kunden und der dritten Partei in Kraft tritt. Dabei ist es unerheblich, ob die CR Container Trading GmbH diesen Vertrag als Bevollmächtigter oder der Kunde ihn im eigenen Namen abgeschlossen hat.
5.3 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unverzüglich bzw. wenn dafür Fristen vorgesehen sind, innerhalb dieser, gegenüber dem Transportunternehmen und gleichzeitig auch bei der CR Container Trading GmbH geltend zu machen.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der CR Container Trading GmbH aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die CR Container Trading GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird gegenüber dem Kunden eine konkrete Aufstellung gemacht. Die gesetzlichen Ansprüche der CR Container Trading GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.
6. Mängelhaftung
6.1 Der Kunde hat die Lieferungen/Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen, zu überprüfen und dabei erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche schriftlich bei der CR Container Trading GmbH zu reklamieren. Gleiches gilt bei versteckten Mängeln ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Mangel. Erfolgt keine Reklamation in dem angegeben Zeitraum, gelten die Lieferungen/ Leistungen als akzeptiert.
6.2 Mängelansprüche müssen schriftlich geltend gemacht werden.
6.3 Geringe Abweichungen der gelieferten Container von Angebot/Auftragsbestätigung und/oder Muster gelten nicht als Mangel. Die Mängelhaftung bezieht sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung und auf solche Mängel, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund von nach dem Vertrag nicht vorausgesetzten Einwirkungen etc. entstanden sind. Die CR Container Trading GmbH haftet auch nicht insoweit, als Teile der Lieferung nach ihrer natürlichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.
6.4 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der CR Container Trading GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Containers.
6.5 Nur wenn die CR Container Trading GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder – in angemessener Frist – nicht in der Lage ist oder die Nacherfüllung zweimal fehl schlägt, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.
Für etwaige Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – auch im Falle eines Rückgriffes nach den §§ 478, 479 BGB – gilt Abschnitt 7 dieser AGB.
6.6 Sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei gebrauchten Containern sechs Monate. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so beträgt sie zwei Jahre, bei gebrauchten Containern ein Jahr.
6.7 Soweit die Container für den zwischenstaatlichen Gebrauch bestimmt sind, haftet die CR Container Trading GmbH nicht dafür, dass frühere, jetzige und/oder zukünftige öffentlich-rechtliche Bestimmungen und/oder insbesondere Zollbestimmungen in Deutschland oder anderen Ländern eingehalten sind.
7. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
7.1 Im Falle jedweder Pflichtverletzung, auch bei mangelhafter Lieferung, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung, haftet die CR Container Trading GmbH auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (auch sog. „Kardinalpflicht“).
7.2 Die Haftung von der CR Container Trading GmbH im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
7.3 Die Haftungsausschlüsse gemäß der vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.2 gelten nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, verjähren spätestens in einem Jahr ab Ablieferung der Container an den Kunden mit Ausnahme solcher Ansprüche, die sich auf die in Ziff. 7.3 bezeichneten Schäden beziehen.
7.5 Soweit die Haftung der CR Container Trading GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CR Container Trading GmbH.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Container bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der CR Container Trading GmbH.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CR Container Trading GmbH berechtigt, die gelieferten Container auf Kosten des Kunden und ohne Nachfristsetzung zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Nach Rücknahme des gelieferten Containers ist die CR Container Trading GmbH zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung weiter veräußern.
Der Kunde tritt der CR Container Trading GmbH bereits jetzt alle seine Forderungen bis zur Höhe der CR Container Trading GmbH zustehenden Forderung ab, die ihm aus einer etwaigen Vermietung der Container oder vertragswidrigen Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde weiterhin ermächtigt. Die Befugnis der CR Container Trading GmbH, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die CR Container Trading GmbH wird die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen, wie der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, der CR Container Trading GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
8.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25%, wird die CR Container Trading GmbH nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben.
8.5 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Kunde der CR Container Trading GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Alle Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Kunde.
9. Kaufverträge mit Mietern
Bezieht sich der Kaufvertrag auf einen Container, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an den Kunden vermietet ist, so bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
10. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Sollte eine der hiesigen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der weiteren Bedingungen bleibt im Übrigen unberührt.
10.2 Erfüllungsort und – auch internationaler – Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die CR Container Trading GmbH ist wahlweise jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Auf die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
AGB Vermietung
Mietbedingungen der CR Container Trading GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Mietverträge zwischen der CR Container Trading GmbH, Norderelbstraße 15, 20457 Hamburg, („Vermieter“/„wir“/„uns“) mit unseren Kunden („Mieter“). Die AMB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AMB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Fassung der AMB ist abrufbar über unsere Internetseite http://cr-container.de.
(3) Unsere AMB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Den Parteien ist die gesetzliche Schriftform bei langlaufenden Mietverträgen (§§ 550, 126 BGB) bekannt. Die ursprünglichen Parteien des jeweiligen Vertrages verpflichten sich bei etwaig bestehenden Zweifeln an der Schriftform diese erstmalig oder erneut herzustellen oder zu heilen. Sie verzichten darauf, wegen Mängeln der Schriftform den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Etwaige Nachträge oder Anhänge zu dem jeweiligen Mietvertrag sind mit der Haupturkunde fest zu verbinden.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Mietobjekte durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Mietobjekte an den Mieter erklärt werden.
(4) Die Mietzeit beginnt und endet mit der jeweiligen Übergabe der Mietobjekte (§ 3). Kann die Übergabe aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, beginnt die Mietzeit gleichwohl zu diesem Zeitpunkt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Mietzeit auch bei vorzeitiger Übergabe an uns nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Kommt der Mieter seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung (§ 9) nicht nach, verlängert sich die Mietzeit um die für uns erforderliche Zeit, die wir zur Erbringung der Pflichten des Mieters benötigen.
(5) Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird.
§ 3 Mietgegenstand und Übergabe der Mietobjekte
(1) Wir vermieten die im jeweiligen Mietvertrag beschriebenen Mietobjekte in der dort beschriebenen Beschaffenheit für die festgelegten Zwecke. Eine Änderung von Einsatzzweck und/oder -ort bedarf unserer vorherigen Zustimmung; ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht. Der Wiederbeschaffungswert der Mietobjekte ist im Mietvertrag vermerkt.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe des Mietobjektes in unserem Depot. Eine vom Mieter gewünschte Vorabbesichtigung kann nach vorheriger Absprache zu unseren Geschäftszeiten erfolgen.
(3) Nach entsprechender Vereinbarung organisieren wir eine Lieferung der Mietobjekte. Die Kosten einer Anlieferung zum Mieter und ggf. spätere Abholung beim Mieter trägt der Mieter, einschließlich entsprechender Kosten einer Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter. Der Mieter hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Mietobjekte fachmännisch und ordnungsgemäß ab- und wieder aufgeladen werden können. Als Zeitpunkt der Übergabe der Mietobjekte an den bzw. vom Mieter gilt der Moment der Übergabe an das bzw. vom Transportunternehmen in unserem Depot.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietobjekte trägt der Mieter ab Übergabe.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Mietobjekte, insbesondere die Sicherheit der Aufstellung am geplanten Standort, zu gewährleisten. Technische Änderungen und Einbau von Teilen am Mietobjekt sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
(6) Die Verbindung der Mietobjekte mit einem Grundstück und/oder Gebäude und/oder einer beweglichen Sache geschieht nur zu einem vorübergehenden Zweck, §§ 95, 97 BGB, und mit der Absicht, den Zusammenhang mit Beendigung des Mietvertrages wieder aufzuheben. Gegenüber Dritten, die entsprechende Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache sind, hat der Mieter schriftlich anzuzeigen, dass der Zusammenhang nur zum vorübergehenden Zweck erfolgt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter über diese Anzeige Nachweis zu erbringen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht nach, kann der Vermieter das Mietobjekt bis zur Erbringung des Nachweises zurückhalten. Die sonstigen Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag bleiben hiervon unberührt.
(7) Ungeachtet der Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 9) ist der Mieter verpflichtet, die Mietobjekte auf seine Kosten von Zugriffen Dritter freizuhalten und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen. Insbesondere hat der Mieter den Vermieter über drohende oder durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, sowie sonstige Ansprüche wie bspw. aus Vermieterpfandrechten, sofort schriftlich zu informieren und ein etwaiges Pfändungsprotokoll mit Namen und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Die gleiche Informationspflicht des Mieters gilt für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung und/oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf welchem sich die Mietobjekte befinden, beantragt wird. Etwaige Interventionskosten trägt der Mieter.
(8) Der Vermieter darf nach in angemessener Zeit im Voraus erfolgter Ankündigung auf seine Kosten die Mietobjekte durch andere, gleichwertige Mietobjekte ersetzen.
(9) An den Mietobjekten angebrachte Hinweise auf das Eigentum des Vermieters an den Mietobjekten dürfen vom Mieter nicht verdeckt oder entfernt werden.
(10) Wenn der Vermieter nach Rückgabe der Mietobjekte Eigentum des Mieters oder sonstige nicht dem Vermieter gehörende Sachen auffindet, informiert er den Mieter hierüber. Wenn der Mieter nicht binnen 2 Wochen schriftlich Herausgabe der Sachen beansprucht, ist der Vermieter berechtigt, die Sachen zu verwerten oder zu entsorgen. Ansprüche erwirbt der Mieter hieraus nicht.
(11) Jegliche Weiterüberlassung des Mietobjekts an Dritte, insbesondere die Untervermietung, ist nicht gestattet.
§ 4 Mietzahlungen und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Übergabe gem. § 3, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die konkrete Höhe der Miete ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
(2) Die Miete ist fällig ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abholung der Mietobjekte. Maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs bei uns. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Vermietung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Mieter in Verzug. Die Miete ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Mieters insbesondere gem. § 5 dieser AMB unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Miete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(6) Wir können vom Mieter eine Mietsicherheit von bis zu drei Monatsmieten verlangen. Diese Mietsicherheit wird im jeweiligen Mietvertrag vereinbart und ist unverzinslich. Die Mietsicherheit wird nach Beendigung des Vertrages vorbehaltlich etwaiger Aufrechnungen mit Ansprüchen von uns gegenüber dem Mieter zurückgezahlt.
(7) Der Mieter informiert den Vermieter über eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage und/oder seiner Liquidität. Auf entsprechende Aufforderung hat der Mieter dem Vermieter geeignete Sicherheiten für die Mietzahlungen bis zur Vertragsbeendigung zu stellen.
(8) Der Mieter trägt die öffentlich- oder privatrechtlich Kosten, Gebühren, Beiträge und/oder Steuern, die durch den Mietvertrag und/oder den Besitz und/oder den Gebrauch des Mietobjektes anfallen. Werden derartige Ansprüche von Dritten gegenüber dem Vermieter geltend gemacht, stellt der Mieter den Vermieter hiervon frei.
(9) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte ab Übergabe (§ 3) auf seine Kosten gegen die Risiken von Feuer, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus und Leitungswasserschäden zu versichern.
§ 5 Mängelansprüche des Mieters
(1) Für die Rechte des Mieters bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Mietobjekte getroffene Vereinbarung gem. § 3 Abs. 1. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietobjekte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die wir dem Mieter vor seiner Bestellung überlassen haben oder in gleicher Weise wie diese AMB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung, außer wenn wir uns die Äußerungen gem. Abs. 2 zu eigen gemacht haben.
(4) Die Mängelansprüche des Mieters setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Kenntnis erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Mieter offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung bzw. Abholung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Mieter die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Der Mieter hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Mietobjekte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Regelung des § 7 gilt entsprechend. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Mieter das mangelhafte Mietobjekt, soweit nicht in diesem AMB abweichend bestimmt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Abholung des mangelhaften Mietobjekts noch die erneute Lieferung, wenn wir ursprünglich nicht zur Lieferung verpflichtet waren.
(6) Die zum Zweck der Prüfung und Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Mieter die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Mieter nicht erkennbar.
(7) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(8) Wenn die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder eine für die Mangelbeseitigung vom Mieter zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten oder den Mietzins mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 6 Instandhaltung des Mietobjektes einschließlich Schönheitsreparaturen
(1) Der Mieter wird das Mietobjekt und alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln.
(2) Der Mieter informiert den Vermieter über sämtliche nicht unerheblichen Beschädigungen der Mietobjekte und/oder deren Verlust unverzüglich schriftlich, selbst wenn er die Beschädigung/den Verlust nicht zu vertreten hat.
(3)
- a) Der Mieter übernimmt alle durch den Mietgebrauch veranlassten Instandhaltungen, Reparaturen, oder Erneuerungen des Mietobjektes einschließlich des Zubehörs und seiner sämtlichen Anlagen und Einrichtungen auf seine Kosten, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden des Mieters ankommt.
- b) Instandhaltungen umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu halten und Schäden vorzubeugen.
- c) Der Vermieter wird dem Mieter, soweit dieser Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Mietobjekt einschließlich des Zubehörs übernommen hat, seine Gewährleistungsansprüche gegenüber den Werkunternehmern abtreten, die im Auftrage des Vermieters das Mietobjekt bzw. das Zubehör im Mietobjekt erstellt haben. Der Vermieter übergibt dem Mieter die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen.
§ 7 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter
(1) Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten die Besichtigung des Mietobjektes während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung zum Zwecke der Überprüfung des Zustandes des Mietobjektes und gegebenenfalls aus anderen Gründen, wie beispielsweise für die Zwecke der Weitervermietung oder zum Zwecke der Durchführung von Reparaturen in dem Mietobjekt. Die Beseitigung und Dauer der Besichtigung soll im Vorhinein mit dem Mieter abgestimmt werden.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, in Notfällen Türen im und am Mietobjekt auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um sich Zugang zum Mietobjekt zu verschaffen.
(3) Der Mieter erhält sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Alarmanlagen jeglicher Art einzubauen oder Fenster oder Türen mit zusätzlichen Schließ- oder Sicherheitsvorkehrungen zu versehen.
§ 8 Kündigung
(1) Der Vermieter kann einen Mietvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) der Mieter, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters, einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes fortsetzt, der die Rechte des Vermieters nicht nur geringfügig verletzt. Insbesondere, wenn er einem Dritten den Gebrauch des Mietobjektes unbefugt überlässt oder durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt das Mietobjekt gefährdet;
- b) der Mieter mit der Entrichtung einer vollständigen monatlichen Mietrate oder der Sicherheitsleistung länger als fünf Wochen im Rückstand ist;
- c) die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mieters betrieben wird oder wenn außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren gegen den Mieter eingeleitet wird;
- d) der Mieter in sonstiger Weise trotz schriftlicher Abmahnung seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und die Rechte des Vermieters nicht nur geringfügig verletzt.
(2) Jede Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform.
(3) § 580 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung erlischt das Recht des Mieters, die Mietobjekte zu benutzen und/oder zu gebrauchen.
§ 9 Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses
(1)
- a) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben und das von ihm eingebaute Zubehör sowie etwaig eingebrachte Einrichtung und sonstige Einbauten zu entfernen. Verkabelungen, Reklameanlagen und Werbeschilder sind zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart ist das Mietobjekt im Depot des Vermieters zurückzugeben. Der Mieter wird uns die beabsichtigte Rückgabe rechtzeitig schriftlich anzeigen.
- b) Umbauten sind auch dann zu entfernen, wenn der Vermieter sie gestattet hat. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
(2) Beim Auszug muss der Mieter alle Schlüssel, auch die selbst gefertigten, und die Schlüssel, Zugangscodes, Magnetkarten oder sonstigen Sicherungsmittel auch für alle von ihm selbst eingebauten weiteren Sicherungsvorkehrungen zurückgeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.
(3) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter auch für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass das Mietobjekt nach Räumung und Rückgabe durch den Mieter leer steht oder billiger vermietet werden muss (Mietausfallschaden). Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Rückgabe des Mietobjektes verzögert, so haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe, wobei der Mieter vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens mindestens die nach diesem Vertrag geschuldete Miete als Nutzungsentgelt schuldet. Eine Weiternutzung der Mietobjekte nach Vertragsbeendigung bedeutet keine Verlängerung des Mietvertrags.
(5) Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietobjekte nach Beendigung des Mietverhältnisses aus Gründen unmöglich, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des im Mietvertrag bestimmten Wiederbeschaffungswertes der Mietobjekte zu leisten. Hat der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe der Mietobjekte zu vertreten, hat er dem Vermieter für die Dauer der Ersatzbeschaffung pro angefangenem Tag 45% des täglichen Mietzinses als entgangenem Gewinn zu zahlen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietobjekte übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 11 Rechtswahl, Änderungen der Parteien, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
(1) Für diese AMB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Der Mieter informiert den Vermieter über jede Änderung des Wohn- bzw. Betriebssitzes und/oder über eine geplante Geschäftsaufgabe. Der Mieter kann seine Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters geht dieser Mietvertrag nur dann auf den Erwerber über, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt.
(4) Der Vermieter kann seine Rechte aus dem jeweiligen Vertrag an einen Dritten übertragen. Die Übertragung ist dem Mieter schriftlich unter Angabe des Übertragungszeitpunkts, des Namen und der Adresse sowie der Kontonummer des neuen Vermieters anzuzeigen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AMB nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleiben die AMB im Übrigen dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
(6) Für den Fall, dass in dem Vertrag zwischen den Parteien eine Regelungslücke bestehen sollte, gelten zwischen den Parteien diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke vorher erkannt hätten.
(7) Ist der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AMB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(8) Der Mieter ist darüber informiert, dass im Rahmen der Mietvertragsverwaltung die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.